Haushaltssatzung der Großen Kreisstadt Meißen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Meißen in der Sitzung am 07. Dezember 2022 folgende Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt 2023/2024 beschlossen:

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Großen Kreisstadt Meißen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:

im Ergebnishaushalt mit dem   2023 / 2024

  • Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 65.660.490 Euro / 66.944.980 Euro
  • Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 69.650.050 Euro / 67.941.200 Euro
  • Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf -3.989.560 Euro / -996.220 Euro

 

  • Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 1.252.100 Euro / 3.209.800 Euro
  • Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 312.700 Euro / 25.000 Euro
  • Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf 939.400 Euro / 3.184.800 Euro

 

  • Gesamtergebnis auf -3.050.160 Euro / 2.188.580 Euro

 

  • Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf 0 Euro / 0 Euro
  • Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf 0 Euro / 0 Euro
  • Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf 0 Euro / 0 Euro
  • Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf 0 Euro / 0 Euro
  • veranschlagten Gesamtergebnis auf -3.050.160 Euro / 2.188.580 Euro

im Finanzhaushalt mit dem   2023 / 2024

  • Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 62.323.290 Euro / 63.408.980 Euro
  • Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 63.088.130 Euro / 61.206.280 Euro
  • Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf -764.840 Euro / 2.202.700 Euro

 

  • Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 5.826.480 Euro / 9.929.200 Euro
  • Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 15.666.530 Euro / 14.769.250 Euro
  • Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -9.840.050 Euro / -4.840.050 Euro

 

  • Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -10.604.890 Euro / -2.637.350 Euro

 

  • Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 Euro / 0 Euro
  • Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.676.000 Euro / 1.627.650 Euro
  • Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -1.676.000 Euro / -1.627.650 Euro

 

  • Veränderungen des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr -18.280.890 Euro / -4.265.000 Euro
     

festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 Euro / 0 Euro festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, (Verpflichtungsermächtigungen) wird auf 9.095.900 Euro / 2.450.000 Euro festgesetzt.

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 10.000.000 Euro / 10.000.000 Euro festgesetzt.

Die Hebesätze für Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 315 Prozent
  • für die Grundstücke (Grundsteuer B) 430 Prozent
  • Gewerbesteuer 400 Prozent

1. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ab 50.000 EURO gelten als erheblich im Sinne des § 1 Absatz 3 Nr. 6 SächsKomHVO.

2. Der Stellenplan 2023 und der Stellenplan 2024  werden in der Anlage neu festgesetzt.

3. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets im Ergebnishaushalt sind nach § 20 Abs. 4 SächsKomHVO einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Auszahlungen von ein und denselben Budget im Finanzhaushalt.

Das Landratsamt Meißen hat mit Bescheid vom 09.02.2023, AZ: 82907/2022 die Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt 2023/2024 gewürdigt.

 

Meißen, den 10.02.2023

 

Olaf Raschke

Oberbürgermeister

 

II. Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.

III. Die Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt 2023/2024 mit Haushaltsplan für den Doppelhaushalt 2023/2024 wird im Bürgerbüro der Stadt Meißen, Burgstraße 32, 01662 Meißen vom 23.02.2023 bis 03.03.2023 wie folgt zur Einsichtnahme für Jedermann ausgelegt:

Montag  9.00 bis 12.00 Uhr,

Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr,

Mittwoch 9.00 bis 12.00 Uhr,

Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr,

Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr,