Personalausweis- und Passbehörde

ReisepassReisepass

Mit Vollendung des 16. Lebensjahres unterliegt jeder Bürger der allgemeinen Ausweispflicht. Das bedeutet, dass man im Besitz eines gültigen Ausweisdokumentes sein muss. Die Ausweispflicht wird sowohl mit einem Personalausweis erfüllt, als auch durch Besitz eines Reisepasses.

Für alle Weltenbummler empfiehlt es sich, beide Dokumente zu haben. Der Reisepass enthält nur den Wohnort und ist auf Reisen der beste Begleiter. Der Personalausweis gibt zusätzlich Auskunft zur aktuellen Adresse und ist so in vielerlei Situationen des täglichen Lebens ein geeigneter Identifikationsnachweis.

Vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Beantragung der Dokumente bei Bedarf möglich, jedoch nicht verpflichtend.

Auch für Reisen in unsere unmittelbaren Nachbarländer benötigen Sie ein Ausweisdokument der Kinder.

Über konkrete Ein- und Ausreisebestimmungen erhalten Sie Informationen beim Auswärtigen Amt.
Unter dem Punkt "Einreise und Zoll" Ihres jeweils ausgewählten Ziellandes erhalten Sie alle Informationen, welche Dokumente deutsche Staatsangehörige für die Einreise benötigen.

Reisepässe

Mit dem deutschen Reisepass können Sie ohne Visum in über 170 Staaten einreisen.
Über die konkreten Einreisebestimmungen und die erforderlichen Ausweisdokumente stellt Ihnen das Auswärtige Amt zahlreiche Informationen zur Verfügung. 

Die zuständige Behörde für die Ausstellung eines Reisepasses ist die Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnort des Antragstellers. 

Zur Beantragung bitte folgende Unterlagen mitbringen:

  • bisheriges amtliches Personaldokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
  • eine Geburts-/Heiratsurkunde im Original.

Außerdem werden ab einem Alter von 6 Jahren Fingerabdrücke und ab 10 Jahren eine Unterschrift des Passinhabers benötigt.

Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens drei Wochen, bis Sie Ihren Reisepass im Einwohnermeldeamt abholen können.

Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen:
Geht der Express-Antrag bis 12 Uhr bei dem Passproduzenten (Bundesdruckerei) ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Mo.-Fr., ohne Feiertage) in der Pass- und Meldebehörde abholbereit vor. Für diesen Service wird ein Zuschlag erhoben.

Wenn Ihnen der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor dem von Ihnen beabsichtigten Gebrauch ausgehändigt werden kann, kann ein vorläufiger Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr kurzfristig ausgestellt werden. Die außerordentliche Dringlichkeit ist in diesen Fällen mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen (bspw. Buchungsunterlagen für den Urlaub).

Die Gebühr beträgt:
Neuausstellung des Reisepasses mit 32 / 48 Seiten:

  • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 70,00 / 92,00 Euro
  • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 37,50 / 59,50 Euro

Neuausstellung des Reisepasses im Expressverfahren mit 32 / 48 Seiten:

  • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 102,00 / 124,00 Euro
  • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 69,50 / 91,50 Euro

Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses: 26,00 Euro

Beantragung eines Reisepasses bei Minderjährigen (unter 18 Jahren):

Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) die Ausstellung eines Reisepasses gemeinsam mit dem Kind beantragen. Das Kind muss also zwingend zur Antragstellung anwesend sein. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres muss das Kind den Antrag selbst unterschreiben.

Bei Bedarf kann sich ein gesetzlicher Vertreter (i.d.R. Elternteil) durch Vollmacht bei der Beantragung des Reisepasses für das Kind vertreten lassen.

 

Zahlreiche weitere Informationen rund um den Reisepass können Sie auch hier erhalten. Häufige Fragen werden Ihnen hier ebenso beantwortet.

Personalausweise

Personalausweise können grundsätzlich ab dem 1. Lebensjahr ausgestellt werden, die Personalausweispflicht besteht ab dem 16. Lebensjahr.

Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises ist vom Alter abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt er für die Dauer von sechs Jahren, ab Vollendung des 24. Lebensjahres für die Dauer von zehn Jahren. Eine Verlängerung des Ausweises ist nicht möglich.

In Ihrem neuen Personalausweis ist ein Chip enthalten. Das ist Ihr Online-Ausweis. Damit können Sie Ihre Identität bei Bedarf auch im Internet nachweisen. Informationen zu dieser Funktion und Wissenswertes rund um Ihr neues Dokument finden Sie hier.

Zahlreiche weitere Informationen rund um den Personalausweis können Sie im Personalausweisportal  oder auch beim Bundesministerium des Innern und für Heimat erhalten. 

Zur Beantragung bitte folgende Unterlagen mitbringen:

  • den bisherigen Personalausweis
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
  • Geburts-/Heiratsurkunde im Original (erhalten Sie unmittelbar nach Antragstellung zurück).

Außerdem werden seit August 2021 auch für den Personalausweis ab 6 Jahren Fingerabdrücke und ab 10 Jahren eine Unterschrift benötigt.

Die Gebühr für den Ausweis ist bei Antragstellung zu entrichten!

Der Ausweis bis zum 24. Lebensjahr kostet 22,80 Euro. Ab dem 24. Lebensjahr kostet der Personalausweis 37,00 Euro. 

Ein Personalausweis wird auf persönlichen Antrag ausgestellt.
Sie können sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen.


Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis allein beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinen Reisepass besitzen, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter verpflichtet, die Ausstellung des Personalausweises für das Kind zu beantragen. Bei Bedarf kann sich ein gesetzlicher Vertreter (i.d.R. Elternteil) durch Vollmacht bei der Beantragung eines Personalausweises für das Kind vertreten lassen.

Vor der Abholung des Personalausweises erhalten Sie einen PIN-Brief mit einer PIN, einer PUK und einem Sperrkennwort. Die Verwendung der Nummern und des Sperrkennwortes ist in dem Informationsmaterial ausführlich erläutert.

Denken Sie daran rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Personalausweis beantragen. Das Datum, bis zu dem Ihr Ausweis gültig ist, finden Sie auf der Vorderseite.

Ein vorläufiger Personalausweis wird Ihnen ausgestellt, wenn Sie sofort einen Personalausweis benötigen, weil Sie sich sonst nicht ausweisen könnten (zum Beispiel mit einem Reisepass). Er dient insbesondere dazu, die Zeit bis zur Ausstellung eines neuen Personalausweises zu überbrücken. Der vorläufige Personalausweis hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten und kann nicht verlängert werden.

Sollten Sie einen vorläufigen Personalausweis ausgestellt bekommen haben oder sind Sie noch im Besitz eines alten Ausweises, müssen Sie diesen bei der Abholung des neuen Ausweises zurückgeben.

Kinderreisepässe (seit 01.01.2024 abgeschafft)

Für Auslandsreisen benötigen Kinder von Geburt an ein eigenes Ausweisdokument; für manche Reiseziele ist ein eigener Reisepass vorgeschrieben.

Der Kinderreisepass war ein Reisedokument für Kinder unter 12 Jahren. Der Gesetzgeber hat am 8. Oktober 2023 unter anderem beschlossen, dass Kinderreisepässe nur noch bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden dürfen.
Bereits ausgestellte Kinderreisepässe bleiben grundsätzlich bis maximal zum aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig.
Seit dem 1. Januar 2024 können Kinder auf Antrag einen Personalausweis oder Reisepass ausgestellt erhalten.

Mit Vollendung des 10. Lebensjahres muss ein Kind den Antrag selbst unterschreiben. Auch jüngere Kinder können den Antrag selbst unterschreiben, wenn sie mindestens sechs Jahre alt sind.

Unabhängig vom Alter muss das Kind selbst bei der Beantragung von Dokumenten in der Passbehörde anwesend sein.

Zur Beantragung sind bitte folgende Unterlagen mitzubringen:

  • die Geburtsurkunde im Original (erhalten Sie unmittelbar nach Antragstellung zurück)
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild des Kindes (für Kleinkinder und Säuglinge sind geringfügige Ausnahmen von den Anforderungen möglich)
  • sofern bereits vorhanden, das bisherige Dokument des Kindes (Kinderreisepass, Personalausweis,...)
  • Personalausweis oder Reisepass der Sorgeberechtigten (in der Regel der Eltern).

Gegebenenfalls außerdem:

  • Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils, sofern erforderlich
  • Sorgerechtserklärung oder Negativbescheinigung vom zuständigen Jugendamt

Wenn das Kind schon einen anderen Kinderausweis hatte, muss dieser auch mitgebracht werden.

Hinweis: Die Miteintragung der Kinder in den Reisepass der Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) ist seit dem 01.11.2007 nicht mehr möglich, noch vorhandene Eintragungen haben ihre Gültigkeit seit dem 26.06.2012 verloren.