Bauleitplanung

Durch die Bauleitplanung regeln Städte und Gemeinde die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebietes in eigener Verantwortung. Die Bauleitpläne, die die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorbereiten und leiten, sind durch die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 BauGB aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Stehen öffentliche Belange für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung im Vordergrund, kann die Initiative zur Aufstellung, Änderung und Ergänzung von jedermann ausgehen. Ein Anspruch auf Aufstellung, Änderung Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen besteht jedoch nicht.

Die Bauleitplanung erfolgt zweistufig in einem formalen bauplanungsrechtlichen Verfahren, welches im Baugesetzbuch geregelt ist. Sie gliedert sich in die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) und die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan).

 

Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan)

Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde mit generellen Zielen in kartographischer und textlicher Form dar. Er ordnet den vorhandenen und voraussichtlichen Flächenbedarf für die einzelnen Bodennutzungen im gesamten Stadtgebiet.

Dargestellt werden unter anderem:

  • für Bebauung vorgesehene Flächen nach der Art der baulichen Nutzung,
  • Grünflächen (Parks, Dauerkleingärten, Sport- und Spielplätze),
  • Flächen für Landwirtschaft und Wald,
  • Flächen für den überörtlichen Verkehr,
  • Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung.

Der Flächennutzungsplan ist das zentrale Steuerungsinstrument für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, da die Gemeinde in ihm die grundsätzliche Entscheidung trifft, in welcher Weise und für welchen Nutzungszweck die vorhandenen Flächen genutzt werden sollen.

Als rein behördenverbindlicher Plan bindet der Flächennutzungsplan die Gemeinde und andere Behörden an die Darstellungen und die Umsetzung der Planinhalte. Da der Flächennutzungsplan erst über einen Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) oder eine Baugenehmigung Rechtswirkung für den Bürger entfaltet, lassen sich keine konkreten Rechtsansprüche, wie z. B. das Recht ein Grundstück zu bebauen, aus ihm ableiten.

Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan)

Der Bebauungsplan enthält als verbindlicher Bauleitplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung für einen Teil des Gemeindegebietes. Er ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist jedoch auch parallel zur Aufstellung eines Bebauungsplanes möglich.

Im Bebauungsplan werden insbesondere festgesetzt:

  • Die Art und das Maß der baulichen Nutzung,
  • Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen,
  • Flächen für Nebenanlagen (Stellplätze, Garagen),
  • Verkehrsflächen und
  • Grünflächen.

Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und ist dadurch für jedermann verbindlich. Im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wird zwischen dem qualifizierten und dem einfachen Bebauungsplan unterschieden.

Der qualifizierte Bebauungsplan enthält mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Durch diese Festsetzungen regelt er die Zulässigkeit von Vorhaben abschließend.

Fehlt eine dieser Festsetzungen, liegt ein einfacher Bebauungsplan vor. Für die Zulässigkeit von Vorhaben in dessen Plangebiet, wird die Bebauung in der näheren Umgebung für die fehlenden Festsetzungen herangezogen.

Darüber hinaus gibt es den Unterfall des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der die Durchführung eines konkreten Vorhabens durch den Vorhaben- und Erschließungsplan regelt.

Ablauf des Bauleitplanverfahrens (Regelverfahren)

Hier finden Sie das Ablaufschema für die Aufstellung von Bauleitplänen im Regelverfahren. Dieses ist für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen gleichermaßen anwendbar. In Verfahren nach § 13, § 13 a und § 13 b Baugesetzbuch (Vereinfachtes Verfahren) kann die frühzeitige Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden sowie die Genehmigung des Bebauungsplanes entfallen.

Bauleitplanung
Ein Ablaufschema des Regelverfahrens im pdf-Format können Sie über den grünen Button anzeigen lassen
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Steffen Ehrhardt
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