Gebühren & Beiträge

Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte sind per Gesetz verpflichtet, sich an den Kosten für öffentliche Infrastrukturvorhaben zu beteiligen. Dabei handelt es sich typischerweise um Beiträge auf Basis umlagefähiger Kosten für die erstmalige Herstellung von Abwasseranlagen, Straßen und dergleichen – sogenannte Erschließungsbeiträgen.

Eigentümer und Eigentümerinnen können eine Erschließungsbeitragsbescheinigung bei der Stadt Meißen beantragen. Diese gibt Auskunft, ob für Ihr Grundstück bereits Erschließungsbeiträge gezahlt wurden bzw. noch offen sind oder ob zu einem späteren Zeitpunkt noch Erschließungsbeiträge fällig werden können. Der Antrag kann schriftlich an das Amt für Stadtplanung und -entwicklung oder per Mail an stadtentwicklung@stadt-meissen.de unter Angabe der Flurstücksnummer(n) und Gemarkung des Grundstücks, für welches die Abfrage erfolgen soll, gerichtet werden. Sollte der Antragsteller nicht selbst der Eigentümer sein, ist außerdem eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers beizulegen. Die Ausstellung der Erschließungsbeitragsbescheinigung ist kostenpflichtig.

Ausgleichsbeträge

Zusätzlich zu Erschließungsbeiträgen besteht für Grundstückseigentümer in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten nach Baugesetzbuch die Pflicht zur Entrichtung des sanierungsbedingten Ausgleichsbetrags. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie im Folgenden zusammengefasst.

 

Was ist ein Ausgleichsbetrag?

Die aufgewertete Umgebung und ein modernisierter Gebäudebestand sind das Ergebnis einer Vielzahl öffentlicher Maßnahmen in den Sanierungsgebieten der Stadt Meißen. Diese Maßnahmen wurden aus u.a. Fördermitteln der Europäischen Union, des Bundes, des Freistaates Sachsen und der Stadt Meißen finanziert.
Mit steigender Attraktivität eines Sanierungsgebiets erhöhen sich die Chancen auf Vermietung und der Marktwert der Grundstücke. Für betroffene Eigentümer ergibt sich daraus ein Vorteil gegenüber Eigentümern von Grundstücken außerhalb eines Sanierungsgebietes. Nach den Regelungen des Baugesetzbuches (§ 154 BauGB) sind die Städte und Gemeinden deshalb verpflichtet, diesen Vorteil durch Erhebung eines Ausgleichsbetrages auszugleichen, indem sie die Grundstückseigentümer an den Kosten der Sanierung beteiligen. Eine zusätzliche Belastung stellt der Ausgleichsbetrag dennoch nicht dar, weil für die im Sanierungsgebiet hergestellten Straßen und Plätze keine Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge erhoben werden.
Mit dem Ausgleichsbetrag wird ausschließlich die durch die Sanierungsmaßnahmen bedingte Bodenwerterhöhung abgeschöpft. Dabei sind nur die Bodenwerte Gegenstand der Wertermittlung, nicht die der Gebäude.

Ausgleichsbeträge müssen von allen Grundstückseigentümern, Mit- oder Teileigentümern, Erben und Erbengemeinschaften gezahlt werden, natürlich nur, sofern sich auch der Wert ihres Grundstückes durch die Sanierung erhöht hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Eigentümer Fördermittel erhalten hat oder nicht. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, zahlt der Grundstückseigentümer den
Ausgleichsbetrag.

Wie wird der Ausgleichsbetrag berechnet?

Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsbetrages ist die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung. Sie beziffert die Differenz zwischen dem Bodenwert, den das Grundstück ohne Sanierung hätte (Anfangswert), und dem Bodenwert, den das Grundstück nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen hat (Endwert).

Die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung wird durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Meißen in Form von zonalen Gutachten ermittelt. Ihre Höhe bemisst sich daran, inwieweit öffentliche Investitionen und Maßnahmen in der Nachbarschaft den Wert der Grundstücke in der jeweiligen Zone beeinflusst haben. Allgemeine Bodenwerterhöhungen oder auch -minderungen und solche, die der Eigentümer aufgrund zulässiger Aufwendungen selbst bewirkt hat, werden für die Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung nicht herangezogen. Verkehrswertveränderungen eines bebauten Grundstücks, aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen, werden ebenso nicht berücksichtigt.

Berechnungsstichtag ist der Tag, an dem das Sanierungsverfahren beendet ist und der Stadtrat die Sanierungssatzung aufgehoben hat. Die jeweilige Grundstücksfläche ist die Bemessungsgrundlage für den Ausgleichsbetrag.

Die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrags

Grundsätzlich muss der Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Sanierung, das heißt nach Aufhebung der Sanierungssatzung gezahlt werden. In diesem Fall wird der Ausgleichsbetrag durch Bescheid der Stadt Meißen erhoben.

Der Gesetzgeber hat jedoch zu Gunsten der Zahlungspflichtigen die Möglichkeit der vorzeitigen freiwilligen Ablösung des Ausgleichsbetrages zugelassen. Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages wird dann die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung bis zum Abschluss der Sanierung ermittelt. Dabei wird die Zeit bis zum Abschluss der Sanierung berücksichtigt und der Ausgleichsbetrag um einen entsprechenden Abschlag gemindert.

Die Möglichkeit zur vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrags besteht derzeit im Sanierungsgebiet „Meißen-Cölln“. Entsprechend des Stadtratsbeschlusses vom 30.09.2020 gewährt die Stadt Meißen dabei einen Abschlag in Höhe von 20%, solange der Antrag auf vorzeitige Ablöse bis zum 31.12.2024 bei der Stadtverwaltung eingeht.

Auf Grundlage einer freiwilligen vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt Meißen wird der Betrag endgültig und in voller Höhe abgelöst. Eine Nachberechnung nach Abschluss der Sanierung ist ausgeschlossen. Es ist eine sichere finanzielle Kalkulation für die Zahlungspflichtigen gegeben.

Wichtig: bei vorzeitiger Ablösung muss der Ausgleichsbetrag nicht zu 2/3 an Bund und Land abgeführt werden, sondern verbleibt in voller Höhe zweckgebunden im Sanierungsgebiet. Er kann dann für öffentliche Maßnahmen verwendet werden, die der weiteren Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität dienen.

Mit der vorzeitigen Ablöse sichern Sie sich also nicht nur einen Abschlag von 20% und Kostensicherheit. Sie tragen gleichzeitig auch zur weiteren Aufwertung des Sanierungsgebietes und damit der Umgebung Ihres eigenen Grundstückes bei.

Antrag auf vorzeitige Ablöse
Mit diesem Vordruck können Sie den Antrag auf vorzeitige Ablösung des sanierungsbedingten Ausgleichsbetrags stellen
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Liste der Sanierungsgebiete Meißens

Sanierungsgebiet "Meißen-Cölln"

Das Sanierungsgebiet „Meißen-Cölln“ wurde durch Satzung mit Stadtratsbeschluss (Nr. 08/4/201) vom 03.12.2008 förmlich festgelegt und trat am 23.01.2009 in Kraft. Es ist derzeit das einzige aktive Sanierungsgebiet der Stadt Meißen und wird noch bis 31.12.2025 Bestand haben. Betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer haben seit September 2020 die Möglichkeit, ihren sanierungsbedingten Ausgleichsbetrag vorzeitig abzulösen.

Für die vorzeitige Ablösung Ihres Ausgleichsbetrags reichen Sie bitte untenstehenden Antrag beim Amt für Stadtplanung und -entwicklung ein. Sie bekommen dann eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Höhe des abzulösenden Betrags in zweifacher Ausfertigung zugesandt. Diese senden Sie unterschrieben an die Stadt Meißen zurück, wo die Vereinbarung durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und gesiegelt wird. Erst mit Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister und Rückgabe eines Vertragsexemplars an Sie beginnt die Zahlungsfrist von einem Monat.

Die vorzeitig abgelösten Beträge dürfen wieder im Sanierungsgebiet „Meißen-Cölln“ eingesetzt werden. Vom Mai bis August 2021 fand dazu ein Beteiligungsprozess statt, bei dem betroffene Bürgerinnen und Bürger Maßnahmen vorschlagen und im Anschluss priorisieren konnten. Das Abstimmungsergebnis wurde mit Beschluss Nr. 21/7/192 am 03.11.2021 vom Stadtrat beschlossen. Primär werden demnach die folgenden Maßnahmen aus Ausgleichsbeträgen finanziert:

-          Neugestaltung Parkplatz Wochenmarkt (inkl. Aufenthaltsflächen/Begrünung)

-          Sanierung von Gehwegen im Sanierungsgebiet (Brauhausstraße, Cöllner Straße, Herbert-Böhme-Straße, Lutherstraße)

-          Befestigung Wiesengasse mit Neugestaltung Ecke Wiesengasse/Dresdner Straße

Antrag auf vorzeitige Ablöse
Mit diesem Vordruck können Sie den Antrag auf vorzeitige Ablösung des sanierungsbedingten Ausgleichsbetrags stellen
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zonales Gutachten Meißen-Cölln
In beiliegendem Gutachten können Sie die gutachterlich festgestellten sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen im Sanierungsgebiet Meißen-Cölln nachvollziehen
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Broschüre Cölln 2021
Diese Broschüre fasst die bis 2021 erreichten Sanierungsergebnisse in Meißen-Cölln sowie die wichtigsten Infos zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet zusammen.
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Vorbereitende Untersuchung Sanierungsgebiet Cölln
VU Cölln 2008
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Sanierungsgebiet "Historische Altstadt"

Der Historische Kern Meißens wurde durch den Stadtrat am 28.11.1991 per Beschluss zum förmlich festgelegten Sanierungsgebiet erklärt. Nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium trat die Sanierungssatzung mit der öffentlichen Bekanntmachung am 02.07.1992 in Kraft.

Zwischen 1992 und 2019 wurde kontinuierlich an der Erhaltung, Sanierung und Aufwertung der Historischen Altstadt gearbeitet. Dabei flossen allein 72 Millionen Euro aus öffentlichen Mitteln in die Sanierungsbemühungen, ergänzt durch unzählige private Initiativen und Bemühungen. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere die Städtebauförderung des Bundes, des Freistaates und der Stadt Meißen. Sie ermöglichte u.a. die Sanierung des Rathauses, öffentlicher Straßen und Plätze sowie privater Wohngebäude. Nur der gemeinsamen Kraftanstrengung  des öffentlichen und privaten Sektors ist es zu verdanken, dass Meißens Altstadt jetzt und künftig noch erleb- und erfahrbar ist.

Aufgrund der Festlegungen der §§ 154 ff. Baugesetzbuch (BauGB) müssen im Sanierungsgebiet Historische Altstadt Ausgleichsbeträge für sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen erhoben werden. Viele Grundstückseigentümer haben bereits während der letzten Jahre der Sanierung von der Möglichkeit zur freiwilligen, vorzeitigen Ablöse des Ausgleichsbetrags Gebrauch gemacht. Dies erlaubte es der Stadt Meißen, diese Einnahmen wieder eins zu eins für weitere Bautätigkeiten im Gebiet einsetzen zu können statt sie an Bund und Land abführen zu müssen. Dadurch konnten unter anderem die Umgestaltung des Platzes hinter der Frauenkirche, des Kändlerparks sowie des Durchgangs Leipziger Straße / Sägewerksparkplatz realisiert werden.

Die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Historische Altstadt“ wurde am 05.06.2019 durch den Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen beschlossen und ist mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt vom 26.07.2019 in Kraft getreten. Somit wurde das Sanierungsgebiet geschlossen.

 

Sie besitzen Eigentum im Sanierungsgebiet und haben bisher noch keinen Ausgleichsbetrag bezahlt?

Diejenigen Eigentümer, die bis zu Schließung des Sanierungsgebietes keinen Gebrauch von der Möglichkeit zur freiwilligen, vorzeitigen Ablöse des Ausgleichsbetrags gemacht haben, erhalten die Festsetzung ihres Ausgleichsbetrags nach Aufhebung der Sanierungssatzung per Bescheid. Grundlage der Berechnung ist das Gutachten über die zonalen, sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen zum Wertermittlungsstichtag 26.07.2019, erstellt durch den Gutachterausschuss des Landkreises Meißen am 13.05.2020.

Die Bescheiderhebung erfolgt als zweistufiges Verfahren: zunächst erhalten Sie ein Anhörungsschreiben, in dem die rechtlichen Grundlagen sowie die Höhe des zu entrichtenden Ausgleichsbetrags aufgezeigt werden. Dies erfolgt für alle betroffenen Grundstücke im Jahr 2022. Sie haben sodann Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu den für die Wertermittlung Ihres Grundstücks maßgeblichen Verhältnissen sowie der nach § 155 Abs. 1 BauGB anrechenbaren Beträge.
Anschließend erfolgt der Erlass des Bescheides unter Prüfung und Beachtung etwaiger im Anhörungsverfahren eingebrachter Stellungnahmen und Einwendungen. Erst mit Zustellung des Bescheids entsteht die Zahlungspflicht.

Zonales Gutachten Altstadt
Über den nebenstehenden Button können Sie das Abschlussgutachten über die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung im Sanierungsgebiet Historische Altstadt abrufen
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Zonenplan Historische Altstadt
In dieser Karte ist die Abgrenzung des Sanierungsgebietes Historische Altstadt sowie die Einteilung in Zonen dargestellt
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Sanierungsgebiet "Niederfähre / Vorbrücke"

Große Teile des Stadtteils Niederfähre/Vorbrücke wurden vom Stadtrat der Stadt Meißen im Jahr 1997 per Satzung zum Sanierungsgebiet erklärt. Damit wurde nach den großen Anstrengungen, die in der historischen Altstadt von Meißen zur Sicherung und zum Substanzerhalt notwendig waren, ein zweites Sanierungsgebiet mit besonderen Anforderungen und Möglichkeiten für die Eigentümer eröffnet.

Während des Durchführungszeitraumes des Sanierungsgebietes wurden mehr als 25.000.000 Euro an öffentlicher Förderung aus den verschiedensten Fachförderprogrammen für die Instandsetzung und Modernisierung der öffentlichen, technischen und sozialen Infrastruktur ausgegeben. Hervorzuheben ist dabei die Städtebauförderung des Bundes, des Freistaates und der Stadt Meißen sowie die Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung – EFRE. Beispiele hierfür sind die Modernisierung des Franziskaneum mit dem neuen Verbinderbau und den neuen Außenanlagen; die Sanierung und Modernisierung der Pestalozzi-Oberschule einschließlich der Außenanlagen sowie die Modernisierung und Instandsetzung zur Umnutzung des ehemaligen Stadtkrankenhauses als Freie Werkschule. Im weiteren Verlauf des Sanierungsverfahrens zeigte sich, dass die Maßnahmen der Städtebauförderung begleitet und sogar übertroffen wurden durch unerwartet intensive Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen privater Investoren auf der Grundlage des Investitionszulagengesetzes von 1996. So wurde bis Ende der 90er Jahre – bis zum Auslaufen der wesentlichsten Sonderabschreibungsmöglichkeiten bei privaten baulichen Investitionen – ein großer Teil der gründerzeitlichen Wohnbebauung von privater Hand saniert. Auch dank der intensiven Begleitung dieser privaten Maßnahmen durch die Denkmalbehörde konnte so das charakteristische Erscheinungsbild der prachtvollen Gründerzeitfassaden und letztlich ganzer Straßenzüge gewahrt oder wiederhergestellt werden und in die modernisierten Wohnungen wieder Leben einziehen.

Die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Niederfähre/Vorbrücke“ wurde am 12.12.2018 durch den Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen beschlossen und ist mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt vom 25.01.2019 in Kraft getreten. Somit wurde das Sanierungsgebiet geschlossen. Die eingenommen Ausgleichsbeträge wurden wieder vollumfänglich im Sanierungsgebiet eingesetzt. So konnten die Gehwege Zscheilaer Straße, Ratsweinberg, Niederfährerstraße und Hafenstraße erneuert werden.

Abgrenzungsplan
In dieser Karte ist die Abgrenzung des ehemaligen Sanierungsgebiets Niederfähre/Vorbrücke dargestellt
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Christina Kunze
Christina Kunze
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