Baugenehmigungen & Bauvorbescheid

Bauvorhaben sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, das heißt, sie bedürfen einer Baugenehmigung. Unter Umständen kann Ihr Bauvorhaben jedoch verfahrensfrei oder genehmigungsfreigestellt sein. Besteht noch kein konkretes Vorhaben, sondern steht nur die Frage im Raum, ob für die weitere Planung auf einem Grundstück ein Vorhaben eines bestimmten Umfanges grundsätzlich zulässig ist, gibt Ihnen ein Bauvorbescheid eine rechtsverbindliche Antwort.

Baugenehmigung

Ist Ihr Vorhaben baugenehmigungspflichtig, das heißt, ist es nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfreigestellt, müssen Sie einen Bauantrag stellen. Das Antragsformular und die Bauvorlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekten oder bauvorlageberechtigte Ingenieure) unterschrieben sein. Der Entwurfsverfasser ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfes verantwortlich. Architekten oder bauvorlageberechtigte Ingenieure finden Sie in den entsprechenden Listen der Architektenkammer Sachsen bzw. der Ingenieurkammer Sachsen. Ebenso gehören in der Regel technische Nachweise, wie beispielsweise der Standsicherheits- und der Brandschutznachweis, zum Bauantrag.

Zur vorbeugenden Gefahrenabwehr unterliegen die Nachweise der Standsicherheit und des vorbeugenden Brandschutzes bei allen Bauvorhaben mit größerem Gefahrenpotential der Prüfpflicht. Die Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz nehmen bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr und sind im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde hoheitlich tätig. Die Beauftragung der Prüfingenieure erfolgt bei Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde. Bei allen anderen prüfpflichtigen Bauvorhaben wird der Prüfauftrag durch den Bauherrn erteilt. Die Abrechnung der Prüfgebühren erfolgt durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen. Die Liste der anerkannten Prüfingenieure finden Sie unter www.bauen-wohnen.sachsen.de oder www.bvs-sachsen.de.

Hinweis:

Baugenehmigungen müssen stets auch den Nachbarn zugestellt werden, es sei denn, die Nachbarn haben dem Bauvorhaben durch Unterzeichnung des Lageplanes und der Bauzeichnungen zugestimmt. Besprechen Sie Ihr Bauvorhaben mit Ihren Nachbarn und holen Sie deren Zustimmung ein. Sie sparen dadurch Gebühren und Auslagen, die Sie für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens zu entrichten haben, und beugen nachträglichem Aufwand wegen möglicher Nachbarwidersprüche vor. So schaffen Sie sich selbst Investitionssicherheit.

Bauvorbescheid

Um Planungssicherheit für Ihr Bauvorhaben zu erreichen, ist die Beantragung eines Bauvorbescheides zu empfehlen. Er wird auf einzelne Fragen des Bauherrn zur Zulässigkeit seines Bauvorhabens erteilt. Sinnvoll ist neben der Fragestellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, jene der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit zum Inhalt der Bauvoranfrage zu machen. Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Unterlagen sind neben dem Antragsformular einzureichen. Der Bauvorbescheid stellt für Sie eine rechtsverbindliche Antwort dar.

 

 

Antje Böhme
Leiterin Bauaufsicht
Simone Pietzsch
Sekretariat Bauaufsicht
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