Genehmigungsfreistellung und Verfahrensfreiheit

Verfahrensfreie Vorhaben

Hierbei handelt es sich um kleinere Bauvorhaben, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sie ohne die Betreuung durch die Bauaufsicht vom Bauherrn eigenverantwortlich umgesetzt werden können. Dies befreit Sie von der Anzeige- und Genehmigungspflicht, nicht jedoch von der Verantwortung, selbstständig oder unter Zuhilfenahme von Fachleuten alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Unter entsprechenden Voraussetzungen sind beispielsweise die Vorschiften des Denkmalrechts, des Naturschutzrechts, des Wasserrechts oder der Gestaltungs- und Werbesatzungen der Stadt Meißen zu beachten. Teilweise sind hierbei Genehmigungen oder Erlaubnisse bei den jeweiligen Behörden einzuholen. 

Die (bauaufsichtlich) verfahrensfreien Bauvorhaben sind in § 61 Sächsischen Bauordnung aufgelistet. Sollten Sie sich unsicher sein oder sollte sich Ihr Bauvorhaben nicht eindeutig den dort genannten Punkten zuordnen lassen, fragen Sie gern vor Baubeginn bei uns nach.

Genehmigungsfreistellung

In den Geltungsbereichen der Bebauungspläne der Stadt Meißen können unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 62 Sächsischen Bauordnung) die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen genehmigungsfreigestellt sein. Ein bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren findet in jenen Fällen nicht statt.

Hierzu reichen Sie das entsprechende Formblatt samt den auch für einen Bauantrag erforderlichen Unterlagen ein. Wir bestätigen Ihnen die Vollständigkeit oder fordern Unterlagen nach. Drei Wochen nach der bestätigten Vollständigkeit kann mit der Baumaßnahme begonnen werden.