Stadtrat
Der Stadtrat ist die demokratisch legitimierte Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er ist ein Kollegialorgan, das heißt, er handelt als Ganzes, nicht durch einzelne Mitglieder. Obwohl nach den gleichen Grundsätzen gewählt wie Bundestag und Landtag, ist er kein Parlament, sondern er gehört zur Exekutive. Die Bedeutung des Stadtrates als Hauptorgan der Stadt ergibt sich aus seinen umfänglichen Handlungs- und Richtlinienkompetenzen sowie Entscheidungs- und Kontrollbefugnissen. Damit kommt dem Stadtrat die kommunalpolitische Führungsrolle in der Stadt zu.
Er ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung zuständig, die ihm nach dem Grundgesetz, der Sächsischen Verfassung sowie der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen übertragen worden sind, soweit nicht ausnahmsweise der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist, der Stadtrat dem Oberbürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder ein vom Stadtrat gebildeter Ausschuss zuständig ist. Der Stadtrat entscheidet u. a. über:
- alle Angelegenheiten, die von erheblicher politischer, wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung für die Stadt sind,
- Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen, die Benennung und Umbenennung von Stadtteilen, Straßen und Plätzen, öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen,
- Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungsplan,
- Änderungen des Gemeindegebietes,
- den Jahreshaushaltsplan und Maßnahmen, die die Haushaltswirtschaft über das laufende Jahr beeinflussen.
Zwischen dem Stadtrat und dem anderen Organ der Stadt, dem Oberbürgermeister, besteht kein Über-/ Unterordnungsverhältnis.
Anfragen der Bürgerinnen und Bürger zum Punkt "Einwohnerfragestunde" in den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse richten Sie bitte an buero-stadtrat@stadt-meissen.de.