Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Meißen

Aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), sowie § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der kommu­nalen Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) sowie § 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. No­vember 2019 (SächsGVBl. S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517), hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen am 11. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:

(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Meißen, so­weit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
 
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder die ortsübliche Be­kanntgabe vorgeschrieben ist, gelten die §§ 2 bis 5 entsprechend.

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Meißen erfolgen, soweit gesetz­lich nichts anderes vorgeschrieben ist, in Form einer elektronischen Ausgabe des Meißner Amtsblattes auf der Internetseite der Stadt Meißen unter www.stadt-meissen.de/de/amtsblatt.html. Das elektronische Amtsblatt trägt den Namen „elektronisches Meißner Amtsblatt“, abgekürzt „eMAB“.
 
(2) Die Form der elektronischen Ausgabe der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 ist als die authentische Form anzusehen, soweit zusätzlich eine Veröffentlichung in pa­piergebundener Form erfolgt. Es besteht die Möglichkeit, im Bürgerbüro der Großen Kreisstadt Meißen (Burgstraße 32, 01662 Meißen) während der allgemeinen Öffnungs­zeiten Ausdrucke des Amtsblattes unentgeltlich zu erhalten. Ferner besteht die Möglich­keit der Zusendung von Ausdrucken gegen Kostenersatz des Versandes.
 
(3) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt gemacht werden.
 
(4) Soweit bundes- oder landesrechtliche Vorschriften eine andere als die elektronische Bekanntmachungsform vorschreiben, erfolgt die Bekanntmachung durch Abdruck im „Meißner Anzeiger“. Soweit bundes- oder landesrechtliche Vorschriften eine Bekanntmachung in einer örtlichen Tageszeitung vorschreiben, erfolgt diese durch Abdruck in der Zeitung „Sächsische Zeitung“.
 
(5) Soweit bundes- oder landesrechtliche Vorschriften eine zusätzliche Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet vorschreiben, erfolgt die Bekanntmachung auf der Internetseite https://www.stadt-meissen.de/de/bekanntmachungen.html.

 (1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass

  1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
  2. sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Großen Kreisstadt Meißen zur kostenlosen Einsicht durch jede Person während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen nie­dergelegt werden und
  3. hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hinge­wiesen wird.

(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(1) Eine öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet, auf der Internetseite der Großen Kreisstadt Meißen unter www.stadt-meissen.de/de/amtsblatt.html verfügbar ist, vollzogen. Eine Bekanntmachung gemäß § 2 Absatz 4 ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Meißner Anzeigers oder der Sächsischen Zeitung vollzogen. Sind mehrere Bekanntmachungsfor­men bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Bekanntmachung vollzogen ist. Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 vollzogen. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 4 Satz 1 vollzogen.
 
(2) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

Die öffentliche Zustellung nach § 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite der Stadtverwaltung unter https://www.stadt-meissen.de/de/oeffentliche-zustellungen.html.

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe der Großen Kreisstadt Meißen (Bekanntmachungssatzung) vom 2. März 2011 sowie die Satzung zur 1. Änderung der Bekanntmachungssatzung vom 28. September 2016 außer Kraft.

Meißen, am 12. Dezember 2024

Olaf Raschke
Oberbürgermeister

 

Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach der Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.