Gestaltungs- und Werbesatzung "Triebischvorstadt" der Stadt Meißen

-Lesefassung-

Vom 25.04.1995 (Beschluss-Nr.: 04-09/95) in der Fassung der 1. Änderung, beschlossen am 28.04.2021 (Beschluss-Nr.: 21/7/026), bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Meißen Nr. 5 am 19.05.2021.

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.April 1993 (SächsGVBl. Nr. 18/1993 S. 301) und des § 83 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 Nr. 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 17. Juli 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1994 (SächsGVBl. Nr. 47/1994 S. 1401) hat der Stadtrat der Stadt Meißen in seiner Sitzung am 08. März 1995 zum Schutz und zur zukünftigen Gestaltung der Triebischstadt folgende örtliche Bauvorschrift als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: 04-09/95), zuletzt geändert durch Satzung am 28.04.2021 (Beschluss-Nr.: 21/7/026).

(1) Der räumliche Geltungsbereich wird umgrenzt durch die Eisenbahnstrecke zwischen Elbbrücke und Unterführung Wilsdruffer Straße, Kerstingstraße, Wettinstraße, Stiftsweg, Am Steinberg, Görnische Gasse, Kerbe, Neugasse einschließlich der angrenzenden westlichen Grundstücke, Roßmarkt (ohne die westlichen Grundstücke), Gerbergasse, südwestliche Begrenzung der landseitigen Grundstücke der Uferstraße und Siebeneichener Straße zwischen Gerbergasse und Eisenbahnbrücke.

(2) Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches im Sinne der Abs. 1 ist in dem als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Lageplan "Geltungsbereich der Gestaltungsund Werbesatzung 'Triebischvorstadt' Meißen" vom 2. März 1994 in schwarzer Farbe dargestellt.

Diese Satzung gilt für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung aller im Geltungsbereich befindlichen baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBO und Werbeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 SächsBO einschließlich ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihrer Farbgebung. Die Gültigkeit sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften wird nicht berührt.

Es sind alle Maßnahmen untersagt, die zu einer Störung der Dachlandschaft führen, insbesondere:

(1) die Verwendung von Dachformen, Dachdeckungsmaterial und Farben, die nicht im Einklang mit der Umgebung stehen;
(2) die Errichtung von Dachaufbauten, die nicht auf die Eigenart der Umgebung Rücksicht nehmen.

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle baulichen Anlagen so zu behandeln, dass neben der Erhaltung wertvoller historischer Einzelgebäude die städtebauliche Gesamtheit der Triebischvorstadt gewahrt bleibt. Das betrifft vor allem die als vorstädtische Siedlung entstandenen Straßenzüge Neugasse und Hahnemannsplatz/Plossenweg.

(2) Die historisch begründeten Gebäude- und Mauerfluchten sind bei Neubauten wiederherzustellen.

(1) Der Baukörper ist in Dach und Fassade zu gliedern. Neubauten sind in Traufhöhe und Dachform dem benachbarten Gebäude anzupassen.

(2) Das Dach des Hauptgebäudes ist als Satteldach auszuführen. Für Dacheindeckung der Hauptgebäude nördlich der Triebisch ist naturrote Dachdeckung zu verwenden. Das Dach des Hauptgebäudes ist als Satteldach auszuführen.

(3) In den an Neugasse, Roßmarkt und Gerbergasse angrenzenden Grundstücken sind liegende Dachfenster unzulässig, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum oder vom Frauenkirchturm aus einsehbar sind.

(1) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle Anlagen nach § 10 SächsBO.

(2) Allgemeine Forderungen

  1. Werbeanlagen dürfen in Maßstab, Form, Farbe und Lichtstärke das Straßenbild nicht stören und müssen sich im Ortsbild harmonisch einfügen.
  2. Werbeanlagen müssen sich eindeutig der Fassadenstruktur unterordnen. Fassadenteile, wie Gesimse, Pfeiler, Gewände, Erker, Tore u. ä. dürfen nicht überschnitten, maßgeblich verdeckt oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Hinsichtlich Maßstab, Form und Farbe muss Werbung auf die jeweilige Fassade abgestimmt sein.
  3. Im Geltungsbereich dieser Satzung sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausnahmen bilden die unter § 9 genannten Anlagen.
  4. Werbeanlagen an baulichen Anlagen sind auf den Erdgeschoßbereich und die Brüstungszone des ersten Obergeschosses einzuschränken.
  5. Die horizontale Ausdehnung einer Werbeanlage darf nicht länger sein als 2/3 der Gebäudefront. Bei Verwendung mehrerer Werbeanlagen an einem Gebäude gilt dies für die Gesamtausdehnung aller Anlagen.
  6. Die Wirkung vorhandener Werbeanlagen darf durch hinzukommende Werbung nicht maßgeblich beeinträchtigt werden. Zwischen Auslegern ist ein Abstand von mindestens 15 m einzuhalten.
  7. An einer Fassade sind innenbeleuchtete, flächige Werbeanlagen bis maximal 1 m² Ansichtsfläche zulässig.
  8. In den öffentlichen Verkehrsraum dürfen flächige Ausleger max. 0,8 m hineinragen.
  9. Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist in jedem Fall blendungsfrei und insgesamt zurückhaltend zu gestalten. Die Verwendung bewegten, wechselnden oder grellen Lichtes ist unzulässig.
  10. Werbeanlagen mit einer Größe von mehr als 4 m² sind unzulässig.

(1) Warenautomaten und Schaukästen dürfen nicht mehr als 0,1 m über die Gebäudeflucht in den öffentlichen Straßenraum hineinragend angebracht werden.

(2) Warenautomaten und Schaukästen sind zulässig in Eingangsbereichen, Hofeinfahrten, Passagen und Gebäudenischen, sofern diese keine Verkehrsbehinderung darstellen oder gegen die im § 6 Abs.2 genannten Forderungen verstoßen.

(1) Schaufenster, Fenster und Glastüren dürfen weder zugeklebt noch zugestrichen oder zugedeckt werden. Eine Beschichtung ist bis zu 50 % ihrer jeweiligen Glasfläche mit einer transparenten Folie (Lochfolie) statthaft. Grelle, Neon- und reine Farben sind ausgeschlossen.

(2) Schaufenster sind entsprechend auszugestalten und dürfen das Straßenbild oder den öffentlichen Verkehrsraum nicht durch grelles, bewegtes oder wechselndes Licht beeinträchtigen.

(1) Anschlagsäulen sind zulässig, sofern diese in ihrem Aufbau nicht innenbeleuchtet oder drehbar gelagert sind.

(2) Vitrinen und Schaukästen sind nur für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, sportliche o. ä. Veranstaltungen zulässig.

(3) Die Aufstellung mobiler Werbeanlagen ist nur im Rahmen von Sonderverkäufen, Sonderausstellungen, Veranstaltungen u. ä. im öffentlichen Verkehrsraum unter Berücksichtigung des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs statthaft.

Technische Anlagen müssen sich hinsichtlich Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Gliederung dem Erscheinungsbild der Gebäude, mit denen sie verbunden sind sowie dem Erscheinungsbild ihrer Umgebung anpassen und unterordnen; sie dürfen deren historische oder städtebauliche Eigenart nicht stören. Dies gilt insbesondere für Außenantennen (einschließlich Satellitenempfangsanlagen), Zuluft- und Abluftöffnungen und Anlagen zur Gewinnung von Sonnen- und Umweltenergie.

Von den Vorschriften dieser Satzung können auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 und 3 SächsBO Abweichungen zugelassen und Befreiungen erteilt werden.

(1) Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  • entgegen § 3 Abs.2 Dachformen, Dachdeckungsmaterial oder Farben für das Dach verwendet, die nicht im Einklang mit der Umgebung stehen,
  • entgegen § 3 Abs. 2 Dachaufbauten errichtet, die nicht auf die Eigenart der Umgebung Rücksicht nehmen,
  • entgegen § 5 Abs. 1 einen Neubau nicht in Dach und Fassade gliedert oder in Traufhöhe oder Dachform nicht dem benachbarten Gebäude anpasst,
  • entgegen § 5 Abs. 2 das Dach des Hauptgebäudes nicht als Satteldach ausführt, kein naturrotes Dachdeckungsmaterial im Bereich nördlich der Triebisch verwendet, in den an Neugasse, Roßmarkt oder Gerbergasse angrenzenden Grundstücken liegende Dachfenster verwendet, die vom öffentlichen Verkehrsraum oder vom Frauenkirchturm aus einsehbar sind,
  • entgegen § 6 Abs. 2 a) Werbeanlagen verwendet, die in Maßstab, Form, Farbe oder Lichtstärke das Straßenbild stören oder sich im Ortsbild nicht harmonisch einfügen,
  • entgegen § 6 Abs. 2 b) Werbeanlagen verwendet, die sich nicht eindeutig der Fassadenstruktur unterordnen; Werbeanlagen so anbringt, dass Fassadenteile wie Gesimse, Pfeiler, Gewände, Erker, Tore o. ä. überschnitten, maßgeblich verdeckt oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden oder Werbeanlagen einsetzt, die hinsichtlich Maßstab, Form oder Farbe nicht auf die jeweilige Fassade abgestimmt sind,
  • entgegen § 6 Abs. 2 c) Werbeanlagen an einer Stelle anbringt oder aufstellt, die nicht an der Stätte der Leistung liegt, soweit es sich nicht um zulässige Werbeanlagen gemäß § 10 handelt,
  • entgegen § 6 Abs. 2 d) Werbeanlagen an baulichen Anlagen im Obergeschoßbereich bzw. oberhalb der Brüstungszone des ersten Obergeschosses anbringt,
  • entgegen § 6 Abs. 2 e) eine oder mehrere Werbeanlagen verwendet, die hinsichtlich der horizontalen Ausdehnung über 2/3 der Gebäudefront beanspruchen,
  • entgegen § 6 Abs. 2 f) vorhandene Werbeanlagen in ihrer Wirkung durch neue Werbeanlagen maßgeblich beeinträchtigt oder zwischen Auslegern nicht grundsätzlich einen Abstand von mind. 15 m einhält,
  • entgegen § 6 Abs. 2 g) innenbeleuchtete, flächige Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von mehr als 1 m² anbringt, entgegen § 6 Abs. 2 h) flächige Ausleger mehr als 0,8 m von der Fassade auskragen lässt,
  • entgegen § 6 Abs. 2 i) zur Beleuchtung von Werbeanlagen bewegtes, wechselndes oder grelles Licht einsetzt, entgegen § 6 Abs. 2 j) Werbeanlagen mit einer Größe von mehr als 4 m² errichtet,
  • entgegen § 7 Warenautomaten oder Schaukästen mehr als 0,1 m über die Gebäudeflucht in den öffentlichen Straßenraum hineinragend anbringt oder aufstellt,
  • entgegen § 8 Abs. 1 Schaufenster, Fenster oder Glastüren über 50 % ihrer jeweiligen Glasfläche zuklebt, zustreicht oder zudeckt,
  • entgegen § 8 Abs. 2 Schaufenster nicht entsprechend ausgestaltet oder das Straßenbild durch grelles, bewegtes oder wechselndes Licht beeinträchtigt, Seite 5 von 5
  • entgegen § 9 Abs. 1 innenbeleuchtete oder drehbar gelagerte Anschlagsäulen errichtet,
  • entgegen § 9 Abs. 2 Vitrinen oder Schaukästen errichtet bzw. anbringt, sofern sie nicht für amtliche Mitteilungen oder zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, sportliche o. ä. Veranstaltungen dienen,
  • entgegen § 9 Abs. 3 mobile Werbeanlagen aufstellt, sofern dies nicht im Rahmen von Sonderverkäufen, Sonderausstellungen o. ä. geschieht,
  • entgegen § 10 technische Anlagen anbringen lässt, die sich hinsichtlich Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Gliederung dem Erscheinungsbild der Gebäude, mit denen sie verbunden sind oder dem Erscheinungsbild ihrer Umgebung nicht anpassen oder unterordnen.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 87 Abs. 3 SächsBO mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden.

Diese Satzung tritt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft.

Olaf Raschke

Oberbürgermeister

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