Hebesatzsatzung der Großen Kreisstadt Meißen

Aufgrund von § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und § 7 Abs. 3 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen in seiner Sitzung am 03.11.2021 folgende Satzung beschlossen:

Die Große Kreisstadt Meißen erhebt auf Ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

Für die Grundsteuer

  1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 315 v. H. der Steuermessbeträge
  2. für  bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf 430 v. H.

Für die Gewerbesteuer der Steuermessbeträge 400 v. H.

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzung vom 27.11.2003 außer Kraft.

Meißen, 01.01.2022

Olaf Raschke
Oberbürgermeister