Neue Gehölzschutzsatzung seit 1. Juli in Kraft

Änderungen bei Baumfällungen

Der Stadtrat der Stadt Meißen hat eine neue Gehölzschutzsatzung beschlossen. Diese trat am 1. Juli 2022 in Kraft.

Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer benötigen nun eine Baumfällgenehmigung für Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.

Neu geschützt sind ab Juli auch Birken, Pappeln, Baumweiden und Nadelbäume sowie Großsträucher ab 350 cm Höhe.

Weiterhin gilt, dass die Fällung eines Baumes nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar (außerhalb der Vegetationsperiode) erfolgen darf. Innerhalb der Vegetationsperiode (vom 1. März bis 30. September) bedarf es einer Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Meißen.

Außerdem wurden unter anderem die Schutz- und Pflegegrundsätze für Gehölze, die Nachweispflicht der Ersatzpflanzungen und die Ausnahme von Ersatzpflanzungen für tote und absterbende Bäume neu mit in der Satzung aufgenommen.

Ausgenommen vom Schutz der Satzung sind veredelte Obstbäume/Kulturobst (außer auf Streuobstwiesen) und abgestorbene Bäume auf einem mit Gebäuden bebauten Grundstücken.

Antragstellung online möglich

Der Antrag auf Baumfällgenehmigung kann schnell und unkompliziert online gestellt werden unter https://amt24.sachsen.de/zufi/leistungen/6002397?plz=01662-01665 Die Stadt Meißen nutzt hierfür als Pilotkommune zur Umsetzung „Digitale Verwaltung Sachsen“ die Plattform Amt24 des Freistaates Sachsen.

Das Amt für Stadtplanung und -entwicklung steht telefonisch unter 03521 467-181 oder per Mail an stadtentwicklung@stadt-meissen.de für Fragen und weitere Beratung gern zur Verfügung.

Hintergrund

Hintergrund der Neufassung der Gehölzschutzsatzung bildet die Novellierung des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 9. Februar 2021. Diese ermöglichte unter anderem die Unterschutzstellung von Nadelbäumen, Pappeln, Birken und Baumweiden. Im Lichte dessen erfolgte eine komplette Überarbeitung aller Paragraphen, auch unter Berücksichtigung fachlich notwendiger und adäquater Änderungen im Hinblick auf die Stadt Meißen als Mittelzentrum, sowie der leichten Anwendbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger.