Friedensrichter

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Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen. Der derzeit für die Aufgaben der Schiedsstelle der Stadt Meißen zuständige Friedensrichter sowie seine Stellvertreterin wurden am 15. November 2021 durch den Direktor des Amtsgerichtes Meißen in ihr Ehrenamt berufen und vereidigt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

Streitschlichtung
Ein Schlichtungsversuch bei der Schiedsperson ist

  • schnell bearbeitet, auch außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeit, und spart dadurch Zeit und Nerven
  • kostengünstig und
  • führt mit großer Wahrscheinlichkeit dazu, dass der Frieden von Dauer ist, da keine Partei "gewinnt" oder "verliert".

Wir können schlichten, aber nicht richten. 

Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist immer das Schiedsamt/die Schiedsstelle am Wohnsitz des Antragsgegners.

Name, Adresse sowie Telefonnummer der zuständigen Schiedsperson erfahren Sie bei der dortigen Gemeinde oder Stadtverwaltung, beim örtlichen Amtsgericht oder bei der Polizei. 

Sachliche Zuständigkeit

Bei der sachlichen Zuständigkeit wird zwischen dem Strafrecht und Zivilrecht unterschieden.

Strafrecht

Bei Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung, Verletzung des Briefgeheimnisses und Rauschtaten (§ 323 a StGB ) bzgl. der vorgenannten Delikte muss zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt oder der Schiedsstelle unternommen werden.

Selbst eine erfolglose Schlichtung kann somit eine wichtige Voraussetzung für das weitere Vorgehen sein. In den Schiedsamtsländern geht in Privatklagedelikten die Schlichtung einem Strafverfahren vor Gericht vor, d.h. dass zunächst die Schlichtung versucht werden muss.

Erst wenn diese erfolglos bleibt und hierüber die Sühnebescheinigung ausgestellt worden ist, kann man bei Privatklagedelikten vor Gericht gehen - ohne diese Sühnebescheinigung des Schiedsamtes / der Schiedsstelle wird keine Privatklage zugelassen.

Zivilrecht
Nach einem am 01.01.2000 in Kraft getretenen Bundesgesetz können die Bundesländer bestimmen, dass eine obligatorische Vorschaltung auch für bestimmte Zivilstreitigkeiten gilt, nämlich bei

  1.  den in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück,
  2. in Streitigkeiten wegen Überwuchses, Hinüberfalls, eines Grenzbaumes, Einhalten eines landesrechtlich geregelten Grenzabstandes von Pflanzen,
  3. Verletzung der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse und Rundfunk begangen.

In Sachsen ist die Anrufung des Schiedsamtes (= Friedensrichters) auf freiwilliger Basis möglich. Weiterhin kann der Friedensrichter freiwillig bei allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in unbegrenzter Höhe zu Rate gezogen werden.

Interview mit dem Friedensrichter

Ein Friedensrichter ist Ansprechpartner für Angelegenheiten des Zivilrechts, wie z.B. Streitigkeiten in der Nachbarschaft, Vermögensangelegenheiten oder auch bei Sühneverfahren. Die Bezeichnung „Friedensrichter“ ist etwas irreführend, denn gerichtet wird dabei nicht, sondern vielmehr vermittelt in einem Schiedsverfahren (weshalb in allen anderen Bundesländern auch Schiedsfrauen und -männer im Einsatz sind). Es ist Anliegen Menschen wieder miteinander in den Dialog zu bringen, damit gemeinsam Lösungen gefunden werden können für Konflikte, die sich oft monate- oder jahrelang hinziehen und alle Beteiligten sehr belasten. Mehr über die Arbeit des Friedensrichters erfahren Sie im Interview (Auszug: Meißen Amtsblatt Juni/2021).