Gebühren & Beiträge

Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte sind per Gesetz verpflichtet, sich an den Kosten für öffentliche Infrastrukturvorhaben zu beteiligen. Dabei handelt es sich typischerweise um Beiträge auf Basis umlagefähiger Kosten für die erstmalige Herstellung von Abwasseranlagen, Straßen und dergleichen – sogenannte Erschließungsbeiträgen.

Eigentümer und Eigentümerinnen können eine Erschließungsbeitragsbescheinigung bei der Stadt Meißen beantragen. Diese gibt Auskunft, ob für Ihr Grundstück bereits Erschließungsbeiträge gezahlt wurden bzw. noch offen sind oder ob zu einem späteren Zeitpunkt noch Erschließungsbeiträge fällig werden können. Der Antrag kann schriftlich an das Amt für Stadtplanung und -entwicklung oder per Mail an stadtentwicklung@stadt-meissen.de unter Angabe der Flurstücksnummer(n) und Gemarkung des Grundstücks, für welches die Abfrage erfolgen soll, gerichtet werden. Sollte der Antragsteller nicht selbst der Eigentümer sein, ist außerdem eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers beizulegen. Die Ausstellung der Erschließungsbeitragsbescheinigung ist kostenpflichtig.

Ausgleichsbeträge

Zusätzlich zu Erschließungsbeiträgen besteht für Grundstückseigentümer in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten nach Baugesetzbuch die Pflicht zur Entrichtung des sanierungsbedingten Ausgleichsbetrags. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie im Folgenden zusammengefasst.

 

Was ist ein Ausgleichsbetrag?

Die aufgewertete Umgebung und ein modernisierter Gebäudebestand sind das Ergebnis einer Vielzahl öffentlicher Maßnahmen in den Sanierungsgebieten der Stadt Meißen. Diese Maßnahmen wurden aus u.a. Fördermitteln der Europäischen Union, des Bundes, des Freistaates Sachsen und der Stadt Meißen finanziert.
Mit steigender Attraktivität eines Sanierungsgebiets erhöhen sich die Chancen auf Vermietung und der Marktwert der Grundstücke. Für betroffene Eigentümer ergibt sich daraus ein Vorteil gegenüber Eigentümern von Grundstücken außerhalb eines Sanierungsgebietes. Nach den Regelungen des Baugesetzbuches (§ 154 BauGB) sind die Städte und Gemeinden deshalb verpflichtet, diesen Vorteil durch Erhebung eines Ausgleichsbetrages auszugleichen, indem sie die Grundstückseigentümer an den Kosten der Sanierung beteiligen. Eine zusätzliche Belastung stellt der Ausgleichsbetrag dennoch nicht dar, weil für die im Sanierungsgebiet hergestellten Straßen und Plätze keine Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge erhoben werden.
Mit dem Ausgleichsbetrag wird ausschließlich die durch die Sanierungsmaßnahmen bedingte Bodenwerterhöhung abgeschöpft. Dabei sind nur die Bodenwerte Gegenstand der Wertermittlung, nicht die der Gebäude.

Ausgleichsbeträge müssen von allen Grundstückseigentümern, Mit- oder Teileigentümern, Erben und Erbengemeinschaften gezahlt werden, natürlich nur, sofern sich auch der Wert ihres Grundstückes durch die Sanierung erhöht hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Eigentümer Fördermittel erhalten hat oder nicht. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, zahlt der Grundstückseigentümer den
Ausgleichsbetrag.

Wie wird der Ausgleichsbetrag berechnet?

Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsbetrages ist die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung. Sie beziffert die Differenz zwischen dem Bodenwert, den das Grundstück ohne Sanierung hätte (Anfangswert), und dem Bodenwert, den das Grundstück nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen hat (Endwert).

Die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung wird durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Meißen in Form von zonalen Gutachten ermittelt. Ihre Höhe bemisst sich daran, inwieweit öffentliche Investitionen und Maßnahmen in der Nachbarschaft den Wert der Grundstücke in der jeweiligen Zone beeinflusst haben. Allgemeine Bodenwerterhöhungen oder auch -minderungen und solche, die der Eigentümer aufgrund zulässiger Aufwendungen selbst bewirkt hat, werden für die Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung nicht herangezogen. Verkehrswertveränderungen eines bebauten Grundstücks, aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen, werden ebenso nicht berücksichtigt.

Berechnungsstichtag ist der Tag, an dem das Sanierungsverfahren beendet ist und der Stadtrat die Sanierungssatzung aufgehoben hat. Die jeweilige Grundstücksfläche ist die Bemessungsgrundlage für den Ausgleichsbetrag.

Die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrags

Grundsätzlich muss der Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Sanierung, das heißt nach Aufhebung der Sanierungssatzung gezahlt werden. In diesem Fall wird der Ausgleichsbetrag durch Bescheid der Stadt Meißen erhoben.

Der Gesetzgeber hat jedoch zu Gunsten der Zahlungspflichtigen die Möglichkeit der vorzeitigen freiwilligen Ablösung des Ausgleichsbetrages zugelassen. Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages wird dann die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung bis zum Abschluss der Sanierung ermittelt. Dabei wird die Zeit bis zum Abschluss der Sanierung berücksichtigt und der Ausgleichsbetrag um einen entsprechenden Abschlag gemindert.

Die Möglichkeit zur vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrags besteht derzeit im Sanierungsgebiet „Meißen-Cölln“. Entsprechend des Stadtratsbeschlusses vom 30.09.2020 gewährt die Stadt Meißen dabei einen Abschlag in Höhe von 20%, solange der Antrag auf vorzeitige Ablöse bis zum 31.12.2024 bei der Stadtverwaltung eingeht.

Auf Grundlage einer freiwilligen vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt Meißen wird der Betrag endgültig und in voller Höhe abgelöst. Eine Nachberechnung nach Abschluss der Sanierung ist ausgeschlossen. Es ist eine sichere finanzielle Kalkulation für die Zahlungspflichtigen gegeben.

Wichtig: bei vorzeitiger Ablösung muss der Ausgleichsbetrag nicht zu 2/3 an Bund und Land abgeführt werden, sondern verbleibt in voller Höhe zweckgebunden im Sanierungsgebiet. Er kann dann für öffentliche Maßnahmen verwendet werden, die der weiteren Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität dienen.

Mit der vorzeitigen Ablöse sichern Sie sich also nicht nur einen Abschlag von 20% und Kostensicherheit. Sie tragen gleichzeitig auch zur weiteren Aufwertung des Sanierungsgebietes und damit der Umgebung Ihres eigenen Grundstückes bei.

Antrag auf vorzeitige Ablöse
Mit diesem Vordruck können Sie den Antrag auf vorzeitige Ablösung des sanierungsbedingten Ausgleichsbetrags stellen
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Gebühren & Beiträge

Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte sind per Gesetz verpflichtet, sich an den Kosten für öffentliche Infrastrukturvorhaben zu beteiligen. Dabei handelt es sich typischerweise um Beiträge auf Basis umlagefähiger Kosten für die erstmalige Herstellung von Abwasseranlagen, Straßen und dergleichen – sogenannte Erschließungsbeiträgen.

Eigentümer und Eigentümerinnen können eine Erschließungsbeitragsbescheinigung bei der Stadt Meißen beantragen. Diese gibt Auskunft, ob für Ihr Grundstück bereits Erschließungsbeiträge gezahlt wurden bzw. noch offen sind oder ob zu einem späteren Zeitpunkt noch Erschließungsbeiträge fällig werden können. Der Antrag kann schriftlich an das Amt für Stadtplanung und -entwicklung oder per Mail an stadtentwicklung@stadt-meissen.de unter Angabe der Flurstücksnummer(n) und Gemarkung des Grundstücks, für welches die Abfrage erfolgen soll, gerichtet werden. Sollte der Antragsteller nicht selbst der Eigentümer sein, ist außerdem eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers beizulegen. Die Ausstellung der Erschließungsbeitragsbescheinigung ist kostenpflichtig.

Christina Kunze
Christina Kunze
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