Freistaat beschließt Corona-Notverordnung

Um die vierte Welle der Corona-Pandemie einzudämmen hat der Freistaat neue Maßnahmen beschlossen. Hierzu zählen flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen und Ausgangsbeschränkungen in Hot-Spot-Regionen. Die wichtigsten Regelungen im Überblick finden Sie unter coronavirus-sachsen.de Die Verordnung gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021. 

Die Corona-Maßnahmen im Überblick

Privater Bereich

  • 1+1 Regelung – Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig, Ausnahme: Geimpfte, Genesene und Kinder unter 16 Jahren
  • Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für Hotspot-Landkreise und kreisfreie Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.000

Gastronomie, Kultur und Tourismus

  • Zutritt zur Gastronomie unter 2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich.
  • Übernachtungsangebote sind nicht möglich, Ausnahme: Dienstreisen, »soziale Zwecke« mit 3G-Regelung.
  • Kulturangebote (z.B. Kinos und Theater) sind geschlossen, Ausnahme: Bibliotheken, Tierparks und Zoos im Außenbereich.
  • Gottesdienste und andere Treffen von Kirchen und Religionsgemeinschaften sind mit 3G-Regelung möglich.
  • Veranstaltungen und Feste sind untersagt, Weihnachtsmärkte werden abgesagt.
  • Diskotheken, Bars und Clubs werden geschlossen.
  • Touristische Bahn- und Busfahrten sind untersagt, Ausnahme: Linienverkehr im ÖPNV.

Schulen und Bildung

  • Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geöffnet.
  • Kita- und Grundschulbereich – eingeschränkter Regelbetrieb ab 29. November 2021 – geschlossene Gruppen und verkürzte Öffnungzeiten (Kita).
  • Weiterführende Schulen – Aufhebung der Schulpflicht, kein Anspruch auf Beschulung, Absage außerschulischer Aktivitäten wie z.B. Klassenfahrten.
  • Hochschulen – 3G-Regelung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen.
  • Aus- und Fortbildungsbereich – grundsätzlich geschlossen inklusive Tanz-, Musik- und Kunstschulen und Volkshochschulen – Angebote für Kinder bis 16 Jahre inklusive Betreuer unter 3G-Regelung bleiben möglich.

Handel und körpernahe Dienstleistungen

  • Zutritt zum Einzelhandel nur mit 2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich – Bau- und Gartenmärkte sind darin eingeschlossen.
  • Handel im Bereich der Grundversorgung  (beispielsweise Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Apotheken) bleibt uneingeschränkt möglich.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich, Friseure dürfen unter 2G-Regelung öffnen.

Arbeit und ÖPNV

  • Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer, die ihre Arbeit von zu Hause erledigen können.
  • FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr.

Sport und Erholung

  • Profisport kann unter 3G-Regelung für Sportler ohne Zuschauer stattfinden.
  • Breitensport ist nur als Vereinssport für Kinder unter 16 Jahren möglich, die Betreuungsperson unterliegt der 3G-Regelung, ein Spielbetrieb kann dabei ohne Zuschauer stattfinden.
  • Rehasport und medizinischer Sport bleibt möglich.
  • Bäder und Saunen sind geschlossen.

Weitere Bereiche

  • Versammlungen sind ortsfest und mit bis zu 10 Personen möglich.
  • Messen sind nicht möglich.
  • Fahrschulen mit 2G-Regelung für Fahrschüler und 3G-Regelung für Ausbilder.
  • Reisebüros, Versicherungsagenturen und ähnliche Einrichtungen sind für Besucherverkehr geschlossen.
  • Spielhallen und Wettannahmestellen sind für Besucherverkehr geschlossen.
  • Partei- und Gremiensitzungen und dienstliche Veranstaltungen von staatlichen Stellen mit 3G-Regelung möglich.