Notbekanntmachung der Verordnung zur Änderung der 1. Änderung der Verordnung der Großen Kreisstadt Meißen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2021

Aufgrund von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (SächsLadÖffG) vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) in Verbindung mit § 12 Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) und § 52 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) hat der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Meißen im Rahmen einer Eilentscheidung an Stelle des Stadtrates folgende Änderungsverordnung beschlossen:

Art. 1

§ 2 Nr. 4 der 1. Änderung der Verordnung der Großen Kreisstadt Meißen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2021 vom 8. Juli 2021, Beschluss-Nr. 21/7/122, der das Öffnen aller Verkaufsstellen der Stadt Meißen anlässlich des Weihnachtsmarktes am 12. Dezember 2021 festlegt, wird aufgehoben.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 10.12.2021 in Kraft.

Meißen, 09.12.2021

gez. Olaf Raschke
Oberbürgermeister


Die von Oberbürgermeister Olaf Raschke unterzeichnete Verordnung können Sie über diesen Link abrufen.